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Interessenbindungen

Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen nach 42 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich offen. Nach Artikel 18 der Gemeindeordnung geben Behördenmitglieder Auskunft über ihre beruflichen Tätigkeiten, Mitgliedschaften und Beteiligungen. Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.