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Audienzverbot

Zuständigkeit: Gesellschaft

Information zu Anzeigen wegen Missachtung eines audienzrichterlichen Verbotes:
Urkundenbeweis / Strafantrag

Die audienzrichterlichen Verbote auf Privatgrund stützten sich bis Ende 2010 auf § 225 der kantonalen Zivilprozessordnung. § 1 Ziff. 1 der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vom 14. Oktober 1992 (LS 321.2) gab sodann die Möglichkeit, Verstösse gegen audienzrichterliche Verbote mit einer Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 50.-- zu ahnden.

Am 1. Januar 2011 ist nicht nur eine neue Strafprozessordnung, sondern auch eine eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Die kantonale Zivilprozessordnung und damit auch die genannte Ziffer in der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren sind mit gleichem Datum aufgehoben worden.

Art. 258 Abs.1 der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sieht die audienzrichterlichen Verbote und die Ahndung von Verstössen dagegen zwar auch wieder vor. Die Delikte werden aber nur auf Antrag verfolgt und es gibt kein Ordnungsbussenverfahren mehr. Seit dem 1. Januar 2011 dürfen keine Ordnungsbussen wegen Missachtung von audienzrichterlichen Verboten mehr erteilt werden.

Somit ist wegen der Missachtung eines audienzrichterlichen Verbotes bei der zuständigen Polizeistelle (Polizei Oberrieden) oder direkt bei der zuständigen Untersuchungsbehörde eine Strafanzeige einzureichen. Es ist ein ordentliches Verfahren durchzuführen.

Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO ihr dingliches Recht mit Urkunden (Grundbuchauszug, Mietvertrag oder Vollmacht von Eigentümer/Mieter) zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen. Der Strafantrag ist von der berechtigten Person (Eigentümer, Mieter, Vollmacht durch Eigentümer/Mieter) zu stellen. Der Nachweis der Berechtigung ist gegebenenfalls beizulegen.

Bitte füllen Sie die Formulare vollständig aus und legen Sie allfälliges Beweismaterial, Fotos und gegebenenfalls Berechtigungs-Nachweise bei.